Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) der bcs-Mitgliedsorganisationen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten
Die TeilnehmerInnen erhalten nach Zahlung einer Kaution, einer Einlage und/oder eines Aufnahmebeitrages Nutzungsrechte an den Fahrzeugen der ecs Mitgliedsorganisation (Organisation) nach diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB), den Besonderen Nutzungsbedingungen der Organisation (BNB) sowie den jeweiligen Gebrauchsanweisungen und Preislisten.
Die Nutzungsrechte und deren Erfüllung und Störungsfreiheit hängen in diesem nicht-typischen Rahmenmietvertrag auch vom Verhalten der anderen TeilnehmerInnen ab. Die Einlage dient der Sicherung von Zahlungsansprüchen; Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Car-Sharing-Gedankens bestehen im Rahmen des § 15 dieser ANB.
Fahrtberechtigt sind grundsätzlich Personen, die einen Aufnahmevertrag mit einer Organisation abgeschlossen haben (TeilnehmerInnen). Die TeilnehmerInnen können sich von einem/r Beauftragten fahren lassen, verpflichten sich jedoch, die gültige Fahrerlaubnis einzusehen, sich vor jeder Fahrt von der Fahrtüchtigkeit des/der FahrerIn zu überzeugen und das Fahrzeug dem/r Beauftragten nicht ohne eigene Aufsicht zu überlassen. Die Teilnehmer
innen haften für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch Beauftragte und nicht Fahrtberechtigte, wenn sie diesen die Fahrt schuldhaft ermöglicht haben.
§ 2 Tresorschlüssel und Kaution usw.
JedeR TeilnehmerIn erhält Tresorschlüssel, Identifikationskarten und/oder sonstige Hilfsmittel und damit Zugang zu den Fahrzeugen gemäß den BNB. Näheres zu Kautionen, Einlagen usw. regeln die BNB. Der/die TeilnehmerIn ist nur in Person berechtigt, die Tresorschlüssel, Identifikationskarten und sonstige Hilfsmittel zu benutzen bzw. zu bedienen. Der/die TeilnehmerIn haftet als Entleiherin für den Verlust, die Verschlechterung und etwaigen Mißbrauch des Schlüssels und der sonstigen Hilfsmittel. Der Verlust ist der Organisation unverzüglich mitzuteilen. Der/die TeilnehmerIn haftet für alle weiteren durch eine verspätete oder ganz unterlassene Mitteilung eintretenden Schäden.
§ 3 Buchungspflicht
Der/die TeilnehmerIn verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs dieses unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. Durch jede Nutzung außerhalb des gebuchten Nutzungszeitraumes verwirkt der/die TeilnehmerIn eine Vertragsstrafe gemäß den BNB.
§ 4 Mietdauer
Die Mietdauer umfaßt den gebuchten Zeitraum, sie beginnt und endet zur vollen oder halben Stunde, es sei denn, die aktuell gültige Preisliste läßt kleinere Zeiteinheiten zu. Die Berechnung von angebrochenen Zeiteinheiten regeln die BNB.
§ 5 Stornierungen
Hat der/die TeilnehmerIn das Fahrzeug korrekt gebucht, kann oder will sie/er jedoch nicht oder nur einen Teil der gebuchten Zeit nutzen, sind Abbestellungen möglich. Näheres regeln die BNB. Ist das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort, ist die Fahrt zu stornieren oder auf ein anderes Fahrzeug umzubuchen. Ausgleichs
zahlungen regeln die BNB.
§ 6 Verlängerung der Mietdauer
Kann der/die TeilnehmerIn den gebuchten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muß er/sie seine/ihre Buchungszeit vor Ablauf der ursprünglichen Buchungszeit verlängern. Näheres regeln die BNB.
§ 7 Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf seinen Zustand und äußere Mängel zu überprüfen. Mängel, die nicht in der Mängelliste eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt an die Organisation gemeldet werden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist in diesem Falle nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis zulässig. In die Mängelliste dürfen von den TeilnehmerInnen keine Eintragungen vorgenommen werden, soweit nicht in den BNB anderes geregelt ist.
Hält der/die NutzerIn die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er/sie für alle hieraus der Organisation entstehenden Schäden.
§ 8 Mitführen eines gültigen Führerscheins
Der/die TeilnehmerIn verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seinen/ihren gültigen Führerschein mitzuführen. Die Berechtigung nach § 1 ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz eines gültigen Führerscheins und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung oder Verlust des Führerscheins erlischt unmittelbar die Fahrtberechtigung nach § 1. Der/ die Teilnehmerin ist verpflichtet, die Organisation von dem Wegfall oder Einschränkungen seiner/ihrer Fahrerlaubnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die BNB können für Verstöße gegen diese Pflichten Vertragsstrafen vorsehen.
§ 9 Behandlung des Fahrzeugs
Der/die TeilnehmerIn hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Näheres zum Betanken, zur Pflege und Handhabung regeln die BNB.
§ 10 Haftung
Die Organisation haftet für Sachschäden, welche der/die TeilnehmerIn oder dessen/deren BeauftragteR im Rahmen der Anmietung oder Benutzung des Fahrzeugs erleidet, nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Organisation verursacht wurde oder eine Halterhaftung gegeben ist. Soweit Sach- oder Vermögensschäden daraus entstehen, daß ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, haftet die Organisation nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Ausnahmen regeln die jeweiligen BNB.
Soweit die Organisation nach Satz 1 und 2 den TeilnehmerInnen gegenüber nicht haftet, stellt der/die TeilnehmerIn die Organisation von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§ 11 Versicherungen
Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die jeweilige Selbst
beteiligung und die Möglichkeiten, weitere Versicherungen abzuschließen, ergeben sich aus den BNB.
§ 12 Unfälle und Schäden
Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit den gemieteten Autos sind unverzüglich telefonisch oder persönlich der Organisation mitzuteilen. Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden. Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu tun. Die Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen oder erheblichen Schäden ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Organisation zulässig. Bei geringfügigen Schäden kann der/die TeilnehmerIn Reparaturen bis zu einem durch die BNB bestimmten Betrag eigenständig ausführen lassen, wenn dies bei einer konzessionierten Werkstatt geschieht. Der/ die TeilnehmerIn haftet der Organisation gegenüber für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, der gesetzlichen Vorschriften oder Versicherungsbedingungen ergeben, im Rahmen der in den BNB festgelegten Höchstbeträge.
§ 13 Rückgabe
Der/die TeilnehmerIn ist verpflichtet, das Fahrzeug bis zum Ablauf der Mietdauer ordnungsgemäß zurück
zugeben. die Rückgabe gilt erst dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Papieren und ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Parkplatz abgestellt ist, der .Fahrtbericht. vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich ausgefüllt, unterschrieben und am dafür vorgesehenen Ort deponiert und der Wagenschlüssel im dafür vorgesehenen Schlüsseltresor sicher untergebracht wurde.
Eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe kann eine Vertragsstrafe oder auch Schadensersatzansprüche gemäß den BNB auslösen.
§ 14 Quernutzung
Der/die TeilnehmerIn kann Fahrzeuge anderer ecs Mitgliedsorganisationen benutzen (im folgenden Quernutzung genannt), es sei denn, es liegen wichtige Gründe, wie z.B. Vertragsverletzungen vor, die eine Untersagung der Quernutzung rechtfertigen. Das Quernutzungsinteresse muß über die Organisation des/der TeilnehmerIn angemeldet werden. Die Quernutzung findet zu den BNB und den Preisen der jeweils fahrzeuggebenden Organisation statt. Der/die TeilnehmerIn stellt die Organisation von Forderungen Dritter frei, die sich aus der Quernutzung ergeben.
§ 15 TeilnehmerInnenmitbestimmung
In regelmäßigem Abstand, mindestens einmal jährlich, wird eine TeilnehmerInnenversammlung einberufen, die über die Tarifstruktur sowie grundlegende Entscheidungen der Geschäftspolitik berät. Weitergehende Teilhaberechte bleiben unberührt.
§ 16 Sperre und Kündigung
Bei Verstößen eines/r TeilnehmerIn gegen seine/ihre Vertragspflichten kann die Organisation bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bei konkreter Besorgnis weiterer Schäden eine sofortige Sperre aussprechen und die ausgegebenen Schlüssel usw.. einziehen. Im einzelnen gilt das für folgende Verstöße: Überlassung an Nichtberechtige (§ 1 Abs. 2 ANB) verspätete bzw. unterlassene Verlustmeldung (§ 2 Abs. 2 ANB) ungebuchte Nutzung (§ 3 ANB) Nichtmeldung von Schäden (§ 7 Abs. 1 ANB) unzulässige eigenmächtige Eintragungen in die Mängelliste (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ANB) Nichtmeldung von Wegfall oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis ( § 8 ANB) Schlechtbehandlung des Fahrzeugs ( § 9 ANB) nichtgenehmigte Weiterfahrt nach Unfällen usw. ( § 12 Abs. 1 ANB) und nichtordnungsgemäße Rückgabe ( § 13 Abs. 2 ANB) Die Organisation darf das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der/die Teilnehmerin oder Dritte durch Verschulden des/der Teilnehmerin das Fahrzeug in erheblich vertragswidriger Weise gebrauchen oder einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzen. Sowohl die Organisation, als auch der/die Teilnehmerin können jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung verlängert werden.
§ 17 Vertragsänderungen und Teilunwirksamkeit
Änderungen dieser Bedingungen und der BNB werden dem/der TeilnehmerIn, wenn diese die TeilnehmerInnen nicht nur unwesentlich belasten, durch schriftliche Benachrichtigung und durch Aushang oder Auslegung in den Geschäftsräumen der Organisation, in allen anderen Fällen durch ausdrücklichen Hinweis und durch Aushang und durch Auslegung bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der/die TeilnehmerIn nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden die TeilnehmerInnen durch die Organisation bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Der Widerspruch des/der TeilnehmerIn muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Organisation eingegangen sein. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch der Bestand der Bedingungen im übrigen nicht berührt.